Lagerraum Düsseldorf Ratingen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen MM-SelfStorage.com

(Fassung DE 01.06.2024)

1 Mietzweck, Zustandekommen des Vertrags

1.1 Der Mieter hat das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit dem Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags (wird vom Vermieter gemäß den vom Mieter formulierten Wünschen erstellt und diesem zur Unterfertigung übermittelt) und den nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nutzen.
1.2 Das Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags wird vom Vermieter nicht unterzeichnet. Der Mietvertrag kommt nach Unterfertigung durch den Mieter schlüssig durch Bekanntgabe des Zutrittscodes zum Lagergelände durch den Vermieter zustande.

2 Übernahme und Rückgabe des Abteils

2.1 Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Eine unterlassene Meldung lässt Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Mieters unberührt.
2.2 Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietvertragsende das Abteil im selben Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Folgen der gewöhnlichen Abnützung und Schäden, für die der Mieter nicht haftet, sind nicht zu beheben/zu beseitigen.

3 Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen; Abschließen des Abteils

3.1 Der Mieter hat während der vereinbarten Zeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil (siehe Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags unter „Zustand/Zutritt“).
3.2 Nur der Mieter und in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) von ihm dazu befugte oder von ihm begleitete Personen sind berechtigt, das Lagergelände zu
betreten. Der Mieter kann eine derartige Befugnis gegenüber dem Vermieter jederzeit in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) widerrufen. In diesem Fall wird
dem Mieter unverbindlich empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen.
3.3 Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein
nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.
3.4 Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und zu betreten oder durch Dritte öffnen und betreten zu lassen.

3.5 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Besichtigungen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit des Abteils/Lagers sicherstellen sollen, und/oder wenn ein Zu-/Umbau des Abteils/Lagers vorgenommen wird.
Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten, die erforderlichen Arbeiten durchzuführen und/oder die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives Abteil zu verbringen. Für die Auswahl des alternativen Abteils und die Zukunft des Vertrags gelten Ziffer 5.1 und 5.3 entsprechend.
3.6 Der Vermieter hat das Recht, das Abteil des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerten Gegenstände in ein alternatives geeignetes Abteil zu verbringen (für die Auswahl des alternativen Abteils und die Zukunft des Vertrags gelten Ziffer 5.1 und 5.3 entsprechend):
3.6.1 ohne vorherige Verständigung, falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 4.1 verbotene Gegenstände enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist;
3.6.2 falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil nicht zu Lagerzwecken verwendet wird und der Mieter trotz Aufforderung mindestens 7 Tage im Voraus die Überprüfung des Abteils nicht gestattet;
3.6.3 ohne vorherige Verständigung, falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer (anderen) Behörde aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.
3.7 Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder in seinem Auftrag durch Dritte geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine
Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

4 Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter; Weitergabe von Rechten aus dem Mietvertrag

4.1 Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Gegenstände, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; ebenso unverpackte und gegen Befall von Motten oder sonstigen Schädlingen ungeschützte Kleidung (im Speziellen Pelzmäntel); lebendige Lebewesen jeder Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten, wie z. B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, Lithium-Batterien usw.; unter Druck stehende Gase; Waffen; Sprengstoffe; Munition (es sei denn gemäß § 16b Waffengesetz sicher verwahrt); Chemikalien; radioaktive Stoffe; biolog. Kampfstoffe; Giftmüll; Asbest oder sonstige gesundheitsgefährdende Materialien; mehr als 8 Stück Autoreifen pro Abteil; alles, was Rauch, üblen Geruch oder sonstige Emissionen absondern kann; jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände.
4.2 Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter dazu befugt das Lagergelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:

1. Das Abteil oder das Lagergelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört, geschädigt oder beeinträchtigt werden.
2. Tätigkeiten auszuüben, durch die Versicherungsbestimmungen der vom Mieter sowie der vom Vermieter abgeschlossenen (Gebäude) Versicherung (siehe Lagerungsverbote gemäß Ziffer 4.1) verletzt werden oder die einer behördlichen (wie etwa gewerblichen) Genehmigung bedürfen, die fehlt.
3. Das Abteil zweckwidrig, insbesondere als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. 4. Ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Änderungen am Abteil, insbesondere Befestigungen an Wand, Decke oder Boden, vorzunehmen. 5. Emissionen jedweder Art aus demAbteil austreten zu lassen.

4.3 Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

5 Umsiedlung des Mieters durch den Vermieter in ein alternatives Abteil

5.1 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B.: nötige Reparaturen, zulässige Umbauten, behördl. Anweisungen usw.) ist der Mieter verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den Vermieter das gemietete Abteil zu räumen und die Gegenstände in ein alternatives, ihm vom Vermieter anzubietendes, gleichwertiges Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Betrifft der wichtige Grund das gesamte Lager, kann das Abteil im nächstgelegenen Lager des Vermieters liegen.
5.2 Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Gegenstände in das alternative Abteil gemäß Ziffer 5.1 zu verbringen. Bei Gefahr in Verzug ist der Vermieter dazu ohne vorherige Aufforderung des Mieters berechtigt.
5.3 Falls Gegenstände gemäß Ziffer 5.1 und 5.2 in ein alternatives Abteil verbracht werden, bleibt der bestehende Mietvertrag unverändert aufrecht. Der
Mieter kann jedoch mit sofortiger Wirkung kündigen. Nach Wegfall des wichtigen Grunds kann der Mieter wieder das gemietete Abteil nutzen.

6 Kaution, Miete & Zahlungsbedingungen

6.1 Kaution

6.1.1 Der Mieter ist verpflichtet, bei Annahme des Mietangebots durch den Vermieter (siehe Ziffer 1.2) das 6-Fache einer Wochenmiete als Kaution beim Vermieter zu hinterlegen.
6.1.2 Diese Kaution wird vom Vermieter unverzüglich nach Beendigung des Mietverhältnisses rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag, der notwendig ist, um berechtigte Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis zu begleichen, insbesondere berechtigte Ansprüche des Vermieters:
a) um das Abteil zu reinigen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2 nicht nachkommt;
b) Schäden zu beheben, die durch den Mieter (oder durch ihn zurechenbare Dritte) am Abteil oder an anderen auf dem Lagergelände oder im Lagergebäude befindlichen Gegenständen/Einrichtungen schuldhaft verursacht wurden;
c) auf Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten.
6.2 Mietentgelt, Wertsicherung
6.2.1 Die Höhe des Mietentgelts („4-Wochenmiete“) und die Abrechnungsperiode sind im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags geregelt (unter „Kündigung/Konditionen/Zahlung“).
6.2.2 Wertsicherung
a) Das Mietentgelt verändert (vermindert oder erhöht) sich in dem Ausmaß, in dem sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisgesamtindex für Deutschland („VPI“) (auf der Basis 2020=100), den der Vermieter bei jeder Abrechnungsperiode überprüft, verändert. Aus-gangsbasis ist (i) die für den Monat nach Abschluss des Mietvertrags ermittelte VPI oder (ii) wenn sich die Parteien nach Abschluss des Mietvertrags einvernehmlich auf eine Änderung der Höhe des Mietentgelts einigen, die für den Monat nach dieser Änderungsvereinbarung ermittelte VPI.
Vergleichswert ist der aktuellste Monatswert des VPI, der 12 Kalendertage vor Beginn einer Abrechnungsperiode verfügbar ist.
b) Veränderungen des VPI (nach oben oder unten) von Ausgangsbasis bis Vergleichswert bis zu 1,00 % („Schwellenwert“) führen noch zu keiner Veränderung des Mietentgelts. Bei einer Überschreitung des Schwellenwerts verändert (vermindert oder erhöht) sich das Mietentgelt im Ausmaß der gesamten Veränderung des VPI von Ausgangsbasis bis Vergleichswert (bei Rundung auf volle Cent-Beträge). Die jenseits des Schwellenwerts liegende Indexzahl bildet die neue Ausgangsbasis für die Ermittlung weiterer Veränderungen.
c) Ausgeschlossen sind Änderungen des Mietentgelts nach dieser Ziffer 6.2.2 (i) in den ersten zwei Monaten nach Mietbeginn (siehe das Angebot auf
Abschluss eines Mietvertrags unter „Kündigung/Konditionen/Zahlung“) und (ii) in den ersten zwei Monaten nach einer Änderung des Mietentgelts im Sinne von lit. a) sowie (iii) wegen einer Entwicklung des VPI in der Zeit vor März 2023.
d) Mietentgeltsenkungen wirken ab der nächsten Abrechnungsperiode. Mietentgelterhöhungen hat der Vermieter dem Mieter zumindest 4 Wochen
vor geplanter Anpassung des Mietentgelts unter Angabe des Mietänderungszeitpunktes in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitzuteilen. Mietentgelterhöhungen wirken erst nach der Mitteilung. Dem Mieter steht bei einer entsprechenden Mitteilung einer Mieterhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu, welches der Mieter bis zwei Wochen vor Wirksamwerden der Mieterhöhung ausgeübt haben muss. Die Sonderkündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail oder Brief).
6.3 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Mieters steht im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung des Vermieters, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder der Vermieter hat sie anerkannt.
6.4 Geschäftskunden, die im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags ihre Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, haben auf Aufforderung des Vermieters einen Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen. Der Mieter verpflichtet sich, für die Vermietung relevante Änderungen seiner umsatzsteuerlichen Verhältnisse unverzüglich dem Vermieter bekannt zu geben. Er hat den Vermieter für falsche oder verspätete Angaben schad- und klaglos zu halten.

7 Kündigung des Mietvertrags

7.1 Die Möglichkeit, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen, bestimmt sich nach dem Angebot auf Abschluss eines Mietvertrags (siehe „Kündigung/Konditionen/Zahlung“).
7.2 Beide Parteien haben ferner das Recht, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der ihnen eine weitere Vertragszuhaltung unzumutbar macht, in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Vermieter kann weiteres insbesondere bei Verstößen des Mieters gegen die Ziffern 4.1 und 4.2 vorliegen.

8 Kommunikation und Änderungen der Anschrift

Alle schriftlichen Erklärungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter vom jeweils anderen Vertragspartner zuletzt bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer Adresse unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen. Unterlässt ein Vertragspartner dies, so gelten schriftliche Erklärungen des anderen Vertragspartners an jener Adresse, die die verzogene Vertragspartei zuletzt bekannt gegeben hat, so als zugegangen, als wäre diese Adresse noch aktuell.


9. Sicherungsübereignung

1. Der Mieter überträgt dem Vermieter sein Eigentum oder etwaige Anwartschaftsrechte an allen Gegenständen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in dem Mietobjekt einlagert. Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden nachfolgend auch als das „Sicherungsgut“ bezeichnet. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt dadurch, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von mindestens zwei Mietperioden in Verzug kommt. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Vermieter das Sicherungsgut für den Mieter unentgeltlich verwahrt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

2. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen.

3. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110 % der besicherten Forderungen beträgt. Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück, soweit das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernt wird.

4. Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne von Ziffer 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, soweit der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Höhe von zwei Mietperioden in Verzug ist und der Vermieter deshalb nach § 13 dieses Mietvertrages zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist und der Vermieter dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich angedroht hat und diese Frist abgelaufen ist.

5. Im Rahmen der Verwertung des Sicherungsgutes ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Öffnung hat in diesem Fall in Gegenwart von zwei Mitarbeitern des Vermieters zu erfolgen, die die vorgefundenen Gegenstände nach Öffnung des Mietobjekts in ein Protokoll aufzunehmen haben.

6. Der Vermieter ist berechtigt, das Sicherungsgut nach billigem Ermessen und auf Kosten des Mieters zu verwerten. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere wird er das Sicherungsgut nur insoweit verwerten, als dies zur Befriedigung der gemäß Vertrag besicherten Ansprüche notwendig ist. Ein aus der Verwertung erwachsender Übererlös ist an den Mieter auszukehren.

10. Außerordentliches Kündigungsrecht

Der Vermieter kann das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung, außer aus den im Gesetz geregelten Gründen, auch dann kündigen,

1. wenn der Mieter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, insbesondere ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters die Mietsache zu anderen Zwecken als unter § 1 genannten Nutzung oder unbefugt untervermieten;

2. wenn gegen den Mieter als Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen beantragt wird;

3. wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. gemäß § 1) nicht nachkommt;

4. wenn der allgemein gültigen Hausordnung (Teil III) nicht entsprochen wird oder ein anderer unzumutbarer Zustand eintritt, wie z.B. Belästigung anderer Mieter, welcher trotz schriftlicher Abmahnung weiter fortbesteht.

11. Vertragsbeendigung

1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt leer, d.h. geräumt und gereinigt, sowie unverschlossen zurückzugeben. Codekarten, Schlüssel etc. sind, soweit übergeben, vollständig zurückzugeben. Etwaige Schäden etc. sind fachgerecht zu beseitigen.

2. Wird nach Kündigung des Vertrages bzw. nach Beendigung der Festmietzeit das Mietobjekt von dem Mieter nicht fristgerecht und/ oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter für den Fall, dass der Vermieter dieses Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptieren will/ ein Ersatzmietobjekt nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren:

a. Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll etc.), gemäß Einschätzung des Vermieters, kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.

b. Handelt es sich gemäß Einschätzung des Vermieters nicht um offensichtlich wertvolle Gegenstände, ist der Vermieterberechtigt, diese auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern und drei Monate nach schriftlicher Aufforderung zur Abholung an die letzte bekannte Adresse des Mieters zu verwerten. Diese Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen.

c. Die Verwertung soll soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter bekanntes Recht eines Dritten an den Gegenständen besteht. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet, der Vermieter hat nur für die Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der dem Vermieter entstandenen Kosten beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Vermieter kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, den Gegenstand auch sofort bei Amtsgericht hinterlegen.

d. Alle übrigen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern. Er ist berechtigt, diese zu entsorgen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von 6 Wochen nach schriftlicher Aufforderung, die einmal zu wiederholen ist, abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.

3. Falls der Mietvertrag mieterseitig beendet wurde, allerdings kein zeitiger Auszug erfolgt bzw. die Lagereinheit nicht leer übergeben wird, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um einen weiteren Monat. Eventuelle Rabatte werden hierbei nicht länger berücksichtigt und es gilt die monatliche Miete. Die Vertragsverlängerung kann mit 14-tägiger Frist zum Ende einer jeder Mietperiode gekündigt werden.

12 Kommunikation

Für eine reibungslose Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter, werden auch vertragliche Informationen und Dokumente digital versendet bzw. kommuniziert. Vertragsrechtliche Dokumente können ausdrücklich auch digital ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Mieter Änderungen seiner Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Mobilfunknummer) stets an den Vermieter zu übermitteln.

13 Schlussbestimmungen

1. Für dieses Mietverhältnis gelten ausschließlich die Bedingungen dieses Vertrages. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, es sei denn, die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters ist ausdrücklich vereinbart.

2. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift/seines Namens/seines Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Muss vom Vermieter eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchgeführt werden, hat der Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 an den Vermieter zu zahlen.

3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. 

4. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden.